TR ZU, TR TS 032/2012
Das Technische Regelwerk der Zollunion TR ZU 032/2013 "Über die Sicherheit von Druckgeräten" erstreckt sich auf Behälter für Gase und Flüssiggase; Behälter für Flüssigkeiten; Kessel mit einem Fassungsvermögen von mehr als 0,002m3; Rohrleitungen; druckfeste Elemente der Ausrüstung,; Armaturen; Druckkammern; Sicherheitsanlagen und -Geräte.
Das Technische Regelwerk TR ZU 032/2013 gilt für folgende Ausrüstungen:
a) Behälter, die für Gase, für die unter Druck gelöste Flüssiggase und die für Betriebsmedien der Gruppe 1 einsetzbare Dämpfe bestimmt sind und die folgende Parameter haben:
maximal zulässiger Arbeitsdruck über 0,05 MPa, Kapazität über 0,001 m3 und Produkt des maximal zulässigen Arbeitsdrucks mal Kapazität über 0,0025 MPa · m3;
maximal zulässiger Arbeitsdruck über 20 MPa, Kapazität 0,0001 m3 bis einschließlich 0,001 m3.
Die Kategorien der Behälter, die für Gase bestimmt sind und für Betriebsmedien der Gruppe 1 eingesetzt werden, sind in der Tabelle 1 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
b) Behälter, die für Gase, für die unter Druck gelöste Flüssiggase und die für Betriebsmedien der Gruppe 2 einsetzbare Dämpfe bestimmt sind und die folgende Parameter haben:
maximal zulässiger Arbeitsdruck über 0,05 MPa, Kapazität über 0,001 m3 und Produkt des maximal zulässigen Arbeitsdrucks mal Kapazität über 0,005 MPa • m3;
maximal zulässiger Arbeitsdruck über 100 MPa, Kapazität 0,0001 m3 bis einschließlich 0,001 m3.
Die Kategorien der Behälter, die für Gase bestimmt sind und für Betriebsmedien der Gruppe 2 eingesetzt werden, sind in der Tabelle 2 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
c) Behälter, die für die für Betriebsmedien der Gruppe 1 einsetzbare Flüssigkeiten bestimmt sind und die folgende Parameter haben:
maximal zulässiger Arbeitsdruck über 0,05 MPa, Kapazität über 0,001 m3 und Produkt des maximal zulässigen Arbeitsdrucks mal Kapazität über 0,02 MPa · m3;
maximal zulässiger Arbeitsdruck über 50 MPa, Kapazität 0,0001 m3 bis einschließlich 0,001 m3.
Die Kategorien der Behälter, die für Flüssigkeiten bestimmt sind und für Betriebsmedien der Gruppe 1 eingesetzt werden, sind in der Tabelle 3 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
d) Behälter, die für die für Betriebsmedien der Gruppe 2 einsetzbare Flüssigkeiten bestimmt sind und die folgende Parameter haben:
maximal zulässiger Arbeitsdruck über 1 MPa, Kapazität über 0,01 m3 und Produkt des maximal zulässigen Arbeitsdrucks mal Kapazität über 1 MPa · m3;
maximal zulässiger Arbeitsdruck über 100 MPa, Kapazität 0,0001 m3 bis einschließlich 0,01 m3.
Die Kategorien der Behälter, die für Flüssigkeiten bestimmt sind und für Betriebsmedien der Gruppe 2 eingesetzt werden, sind in der Tabelle 4 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
e) Kessel mit der Kapazität über 0,002 m3 für Gewinnung von Heisswasser mit der Temperatur über 110°C oder von Dampf, dessen Überdruck 0,05 MPa übersteigt sowie Behälter mit Feuerheizung mit der Kapazität über 0,002 m3.
Die Kategorien der Dampf- und Warmwasser-Heizungskessel sowie Behälter mit Feuerheizung sind in der Tabelle 5 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
f) Rohrleitungen mit maximal zulässigem Arbeitsdruck über 0,05 MPa und Nennweite über 25mm, die für Gase und Dämpfe bestimmt sind und für das Betriebsmedium der Gruppe 1 eingesetzt werden.
Die Kategorien der Rohrleitungen, die für Gase und Dämpfe bestimmt sind und für Betriebsmedien der Gruppe 1 eingesetzt werden, sind in der Tabelle 6 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
g) Rohrleitungen mit maximal zulässigem Arbeitsdruck über 0,05 MPa und Nennweite über 32mm sowie Produkt des maximal zulässigen Arbeitsdrucks mal Nennweite über 100 MPA, die für Gase und Dämpfe bestimmt sind und für das Betriebsmedium der Gruppe 2 eingesetzt werden.
Die Kategorien der Rohrleitungen, die für Gase und Dämpfe bestimmt sind und für Betriebsmedien der Gruppe 2 eingesetzt werden, sind in der Tabelle 7 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
h) Rohrleitungen mit maximal zulässigem Arbeitsdruck über 0,05 MPa und Nennweite über 25mm sowie Produkt des maximal zulässigen Arbeitsdrucks mal Nennweite über 200 MPA, die für Gase und Dämpfe bestimmt sind und für Betriebsmedium der Gruppe 1 eingesetzt werden.
Die Kategorien der Rohrleitungen, die für Flüssigkeiten bestimmt sind und für Betriebsmedien der Gruppe 1 eingesetzt werden, sind in der Tabelle 8 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
i) Rohrleitungen mit maximal zulässigem Arbeitsdruck über 1 MPa und Nennweite über 200 mm sowie Produkt des maximal zulässigen Arbeitsdrucks mal Nennweite über 500 MPA, die für Flüssigkeiten bestimmt sind und für Betriebsmedium der Gruppe 2 eingesetzt werden.
Die Kategorien der Rohrleitungen, die für Flüssigkeiten bestimmt sind und für Betriebsmedien der Gruppe 2 eingesetzt werden, sind in der Tabelle 9 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
j) Bauteile (Montageeinheiten) der Ausrüstung und Zulieferteile, die die Druckeinwirkung aushalten;
k) Armatur mit der Nennweite über 25 mm (für Ausrüstung mit dem Betriebsmedium der Gruppe 1), Armatur mit der Nennweite über 32 mm (für Ausrüstung, die für Gase mit dem Betriebsmedium der Gruppe 2 bestimmt ist), Armatur mit der Nennweite über 200 mm (für Rohrleitungen, die für Flüssigkeiten und eingesetzten Betriebsmedium der Gruppe 2 bestimmt sind);
l) Anzeige- und Sicherheitsvorrichtungen;
m) Druckkammer (ausgeschlossen Einzeldruckkammer für Medizin)
n) Sicherheitsvorrichtungen und - geräte.
Das Technische Regelwerk TR ZU 032/2013 gilt nicht für für folgende Ausrüstungen:
a) Hauptrohrleitungen, lokale Verteilungsrohre und Rohrleitungen innerhalb des Förderfeldes, die für den Transport von Gas, Erdöl und andere Produkte bestimmt sind, außer der Ausrüstung, die an den Druckregel- oder Kompressorenstationen benutzt wird;
b) Erdgasverteilungs- und Erdgasverbrauchernetze;
c) Ausrüstung, die extra für den Einsatz im Bereich der Kernenergetik entwickelt wurde, Ausrüstung für die Arbeit mit radioaktiven Stoffen;
d) Druckbehälter, bei welchen der Druck während der Innenexplosion entsteht gemäß dem technologischen Prozess oder bei der Verbrennung als selbstfortschreitende Hochtemperaturfusion;
e) Ausrüstung, die extra für den Einsatz bei den Hochsee- und Binnenschiffen sowie anderen Wasserfahrzeugen und Objekte für Unterwassereinsatz entwickelt wurde;
f) Bremsvorrichtungen der Eisenbahnfahrzeuge, Autotransports und anderen Fortbewegungsmitteln;
g) Behälter, die extra für den Einsatz in Flugzeugen und anderen Flugapparaten entwickelt wurden;
h) Ausrüstung für Verteidigungszwecke;
i) Teile der Maschinen, die keine selbständige Behälter darstellen (Körper von Pumpen und Turbinen, Zylinder von Dampf-, Hydraulikmotoren und Verbrennungsmotoren, Luftmaschinen und Kompressoren);
j) Einzeldruckkammer für Medizin;
k) Ausrüstung mit Vernebler;
l) Schalen der Hochspannungselektroausrüstung (Verteilungsgeräte, Verteiler, Trafos und drehende Elektromaschinen);
m) Schalen und Verkleidungen für Elemente der Kraftübertragunssysteme (Kabelmaterial für Energieversorgung und Fernmeldekabel), die unter Überdruck funktionieren;
n) Ausrüstung, die aus elastischer Nichtmetallschale hergestellt ist;
o) Auspufftöpfe oder Ansaugschalldämpfer;
p) Behälter oder Siphonflaschen für kohlensäurehaltige Getränke;
Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht.
Ihre Anfrage beantworten wir selbstverständlich kostenlos und für Sie unverbindlich.
Die deutsche Übersetzung des Technischen Regelwerks TR ZU 032/2012 können Sie bei uns kostengünstig erwerben. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder senden Sie uns einfach Ihre Anfrage per E-Mail.
Regelwerk TR ZU 032/2012 als PDF in russischer Sprache herunterladen.Das Technische Regelwerk TR ZU 032/2013 gilt für folgende Ausrüstungen:
a) Behälter, die für Gase, für die unter Druck gelöste Flüssiggase und die für Betriebsmedien der Gruppe 1 einsetzbare Dämpfe bestimmt sind und die folgende Parameter haben:
maximal zulässiger Arbeitsdruck über 0,05 MPa, Kapazität über 0,001 m3 und Produkt des maximal zulässigen Arbeitsdrucks mal Kapazität über 0,0025 MPa · m3;
maximal zulässiger Arbeitsdruck über 20 MPa, Kapazität 0,0001 m3 bis einschließlich 0,001 m3.
Die Kategorien der Behälter, die für Gase bestimmt sind und für Betriebsmedien der Gruppe 1 eingesetzt werden, sind in der Tabelle 1 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
b) Behälter, die für Gase, für die unter Druck gelöste Flüssiggase und die für Betriebsmedien der Gruppe 2 einsetzbare Dämpfe bestimmt sind und die folgende Parameter haben:
maximal zulässiger Arbeitsdruck über 0,05 MPa, Kapazität über 0,001 m3 und Produkt des maximal zulässigen Arbeitsdrucks mal Kapazität über 0,005 MPa • m3;
maximal zulässiger Arbeitsdruck über 100 MPa, Kapazität 0,0001 m3 bis einschließlich 0,001 m3.
Die Kategorien der Behälter, die für Gase bestimmt sind und für Betriebsmedien der Gruppe 2 eingesetzt werden, sind in der Tabelle 2 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
c) Behälter, die für die für Betriebsmedien der Gruppe 1 einsetzbare Flüssigkeiten bestimmt sind und die folgende Parameter haben:
maximal zulässiger Arbeitsdruck über 0,05 MPa, Kapazität über 0,001 m3 und Produkt des maximal zulässigen Arbeitsdrucks mal Kapazität über 0,02 MPa · m3;
maximal zulässiger Arbeitsdruck über 50 MPa, Kapazität 0,0001 m3 bis einschließlich 0,001 m3.
Die Kategorien der Behälter, die für Flüssigkeiten bestimmt sind und für Betriebsmedien der Gruppe 1 eingesetzt werden, sind in der Tabelle 3 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
d) Behälter, die für die für Betriebsmedien der Gruppe 2 einsetzbare Flüssigkeiten bestimmt sind und die folgende Parameter haben:
maximal zulässiger Arbeitsdruck über 1 MPa, Kapazität über 0,01 m3 und Produkt des maximal zulässigen Arbeitsdrucks mal Kapazität über 1 MPa · m3;
maximal zulässiger Arbeitsdruck über 100 MPa, Kapazität 0,0001 m3 bis einschließlich 0,01 m3.
Die Kategorien der Behälter, die für Flüssigkeiten bestimmt sind und für Betriebsmedien der Gruppe 2 eingesetzt werden, sind in der Tabelle 4 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
e) Kessel mit der Kapazität über 0,002 m3 für Gewinnung von Heisswasser mit der Temperatur über 110°C oder von Dampf, dessen Überdruck 0,05 MPa übersteigt sowie Behälter mit Feuerheizung mit der Kapazität über 0,002 m3.
Die Kategorien der Dampf- und Warmwasser-Heizungskessel sowie Behälter mit Feuerheizung sind in der Tabelle 5 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
f) Rohrleitungen mit maximal zulässigem Arbeitsdruck über 0,05 MPa und Nennweite über 25mm, die für Gase und Dämpfe bestimmt sind und für das Betriebsmedium der Gruppe 1 eingesetzt werden.
Die Kategorien der Rohrleitungen, die für Gase und Dämpfe bestimmt sind und für Betriebsmedien der Gruppe 1 eingesetzt werden, sind in der Tabelle 6 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
g) Rohrleitungen mit maximal zulässigem Arbeitsdruck über 0,05 MPa und Nennweite über 32mm sowie Produkt des maximal zulässigen Arbeitsdrucks mal Nennweite über 100 MPA, die für Gase und Dämpfe bestimmt sind und für das Betriebsmedium der Gruppe 2 eingesetzt werden.
Die Kategorien der Rohrleitungen, die für Gase und Dämpfe bestimmt sind und für Betriebsmedien der Gruppe 2 eingesetzt werden, sind in der Tabelle 7 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
h) Rohrleitungen mit maximal zulässigem Arbeitsdruck über 0,05 MPa und Nennweite über 25mm sowie Produkt des maximal zulässigen Arbeitsdrucks mal Nennweite über 200 MPA, die für Gase und Dämpfe bestimmt sind und für Betriebsmedium der Gruppe 1 eingesetzt werden.
Die Kategorien der Rohrleitungen, die für Flüssigkeiten bestimmt sind und für Betriebsmedien der Gruppe 1 eingesetzt werden, sind in der Tabelle 8 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
i) Rohrleitungen mit maximal zulässigem Arbeitsdruck über 1 MPa und Nennweite über 200 mm sowie Produkt des maximal zulässigen Arbeitsdrucks mal Nennweite über 500 MPA, die für Flüssigkeiten bestimmt sind und für Betriebsmedium der Gruppe 2 eingesetzt werden.
Die Kategorien der Rohrleitungen, die für Flüssigkeiten bestimmt sind und für Betriebsmedien der Gruppe 2 eingesetzt werden, sind in der Tabelle 9 des Anhangs Nr. 1 zu den vorliegenden technischen Reglements angeführt;
j) Bauteile (Montageeinheiten) der Ausrüstung und Zulieferteile, die die Druckeinwirkung aushalten;
k) Armatur mit der Nennweite über 25 mm (für Ausrüstung mit dem Betriebsmedium der Gruppe 1), Armatur mit der Nennweite über 32 mm (für Ausrüstung, die für Gase mit dem Betriebsmedium der Gruppe 2 bestimmt ist), Armatur mit der Nennweite über 200 mm (für Rohrleitungen, die für Flüssigkeiten und eingesetzten Betriebsmedium der Gruppe 2 bestimmt sind);
l) Anzeige- und Sicherheitsvorrichtungen;
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a) Hauptrohrleitungen, lokale Verteilungsrohre und Rohrleitungen innerhalb des Förderfeldes, die für den Transport von Gas, Erdöl und andere Produkte bestimmt sind, außer der Ausrüstung, die an den Druckregel- oder Kompressorenstationen benutzt wird;
b) Erdgasverteilungs- und Erdgasverbrauchernetze;
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Ab 01. 01.2014 werden die Rostechnadzor Zulassungen nicht mehr erteilt.
Änderungen der russischen Gesetzgebung auf dem Gebiet der Industriesicherheit . Die Genehmigungen des Rostechnadzor für die Anwendung von technischen Geräten an den gefährlichen Produktionsstätten (Rostechnadzor Zulassung, RTN Zulassung) nicht mehr erteilt.
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